Hexenprozesse im Oberamt Höchst und Hofheim
Roswitha Schlecker
Der „Hexenturm“ in Hofheim am Taunus
Im Jahr 1352 erhielt Hofheim die Stadtrechte. Aufgrund dieser Urkunde waren die Einwohner von nun an berechtigt – neben anderen Privilegien – Stadtmauer und Türme zu errichten sowie Gericht zu halten. Noch heute sind Überreste der Stadtmauer in der Mauergasse, als weitere Zeugen der „Büttelturm“ in der Burggrabenstraße und der „Hexenturm“ am Kellereigebäude zu sehen. Gleichfalls belegt, wenn auch längst abgerissen, sind Obertor und Untertor. Die zwei heute noch am Rande der Altstadt vorhandenen Türme waren im Stadtmauerring integriert und dienten in den ersten Jahrhunderten ihres Bestehens unterschiedlichen Zwecken. In dem „Büttelturm“ war die Wohnung des Büttels (Gerichtsdiener) untergebracht und in dem „Hexenturm“ das Gefängnis der Stadt.
Nach einem Plan um 1800 im Stadtarchiv Hofheim wurde das Kellereigebäude (1720-1722) direkt an der Stadtmauer errichtet bzw. die Stadtmauer in die Längsseite, Richtung Wasserschloss, integriert. Der einzige Zugang zum Turm erfolgte über eine heute noch vorhandene Öffnung (jetzt Fenster) nach der Bärengasse zu. Dieser Einstieg war nur über den Wehrgang der Stadtmauer zu erreichen. Der heutige ebenerdige Eingang wurde erst 1935 durch die 1 m dicke Mauer gebrochen. Dabei entfernte man einen alten Zwischenboden mit einer Luke von 80 x 80 cm, der sich im oberen Drittel befand. Innen zeigte sich bis in die Mitte des 20. Jahrhunderts ein kreisrunder Raum von 3,55 m Durchmesser (ca. 10 m²). Von unten blickt man heute gegen das gemauerte Deckengewölbe in 13 m Höhe. Die Feuchtigkeit in dem Turm muss erschreckend hoch gewesen sein. Diesen Rückschluss kann man daraus ziehen, dass der Turm während der letzten Sanierungsmaßnahmen von innen mit einer Isolierschicht versehen wurde, die den Durchmesser auf 2 m (ca. 3 m²) verringerte.
Die Benennung „Hexenturm“ entstammt dem Volksmund. Von amtlicher Seite wird der Turm 1810 als Gefängnis beschrieben: „Die Gefängnisse betreffend so existiret dahier nur ein einziges und dieses ist ein dumpfes, finsteres und …. Loch, wohin durch die in der Gefängnisthür angebrachte kleine Öffnung etwas Licht fällt. Im Winter kann man kaum eine oder höchstens zwei Stunden einen Menschen darin eingesperrt lassen – dasselbe (das Gefängnis) ist auf herschaftl. Kosten angelegt.“ (Hess. Hauptstaatsarchiv Wiesbaden: HStAW, 106/1476)
Fünf Jahre zuvor beschreibt ein Bericht der Höchster Zollschreiberei den desolaten Zustand von zwei Hofheimer Gefängnissen. Untertänigst wird darum gebeten, das Gefängnis „aufm Fischthor zu Hofheim (Unterthor) in brauchbaren Stande setzen zu lassen“. Eine Verstärkung des oberen Bodens mit Balken und Beschlagung der Wände mit doppelten Dielen würde es jedoch brauchbar machen …., dass darin auch die schlimmsten Gefangenen, ohne Desertationsgefahr festgesetzt werden könnten; womit der Zweck erreicht, und groß Ausgab erspart würde.“ Immer wieder war den Gefangenen die Flucht gelungen, sei es durch den Ofen, die Seitenwände und gar die Decke. Dieser kostengünstigen Wiederherstellung stand jene des Turmes gegenüber: „… wenn unter der gnädig embfohlenen Herstellung … allenfals der alte im Kellerey Hof befindliche Gefängnisturm verstanden werden solle, so müsse Berichtender bekennen, dass diese Herstellung seinen geringen Baukenntnissen überwachsen seye … .“ (HStAW 106/2132)
Gegenüber dem Gefängnis am Obertor garantierte der Gefängnisturm im Kellerei-Hof eine ausbruchsichere Verwahrung, war aber aufgrund seiner Beschaffenheit nur für Delinquenten schwerer Verbrechen vorgesehen. Die eben beschriebenen Probleme lösten sich nach 1810 von selbst, da das Amt Hofheim aufgelöst wurde und damit der Bedarf an Gefängnissen entfiel. Lediglich eine Arrestzelle im Rathaus blieb erhalten. Damit war der Turm seiner hunderte Jahre alten Funktion enthoben.
In den Jahren 1588 bis 1602 erfuhr der Turm eine besondere Bedeutung als sicheres Verlies für Frauen, die im Amt Höchst und Hofheim der Hexerei und Zauberei beschuldigt wurden. Hexerei und Zauberei galten als crimen laesae maiestatis divinae (Majestätsverbrechen, d.h. schwere Verbrechen gegen Gott und Herrscher), als eyn malefitz sach (Kriminalverbrechen). Die Unterbringung der Malefikanten im Turm war damit nach damaligem Rechtsverständnis der Schwere des Vergehens angemessen. Dass diese schlechten Haftbedingungen gleichzeitig eine geständnisfördernde Wirkung hatten, war dem Gericht bekannt und wurde gezielt eingesetzt.
Bis in die zweite Hälfte des 16. Jahrhunderts hatten Hexenprozesse im Kurfürstentum Mainz kontinuierlich zugenommen, blieben aber eher selten. In den beiden letzten Jahrzehnten des Jahrhunderts trat eine erhebliche Steigerung ein und schließlich unter Kurfürst Johann Schweikard von Kronberg (1604-1626) der Höhepunkt. 1612 reformierte er den Prozessablauf, indem er ein allgemeines Verhörschema mit festgelegten Fragen erließ und der Lebendverbrennung ein Ende setzte. Wenn die Malefikanten gestanden und um Gnade baten, wurden sie enthauptet bzw. gehängt und erst nach ihrem Tode verbrannt. Unter Kurfürst Philipp von Schönborn (1647-1673) fanden die Hexenprozesse im Kurfürstentum Mainz ein Ende. Er ging von strengeren Voraussetzungen aus als seine Vorgänger und räumte dem Problem nicht mehr den hohen Stellenwert ein.
Als der Pfarrer aus Hofheim 1660 meldete, dass sich eine Frau von einem Geist verfolgt wähne, verordnete er, dass der Pastor dagegen predigen soll und 2. der Schultheis die Frau ihm zur Überprüfung zu schicken habe. Der Aberglaube in der Bevölkerung blieb jedoch bestehen.
Zur Anklage der Hexerei kam es in der Regel aufgrund einer oder mehrerer Denunziationen aus dem Volk. Schnell war man auch dabei, den anderen bei Streitigkeiten der Zauberei oder Hexerei zu beschuldigen. Auch dem Gerücht kam eine besondere Bedeutung zu. Bereits im Vorfeld beeinflusste es die Entscheidung, ob von Amts wegen eingegriffen werden sollte. Es reichte aus, dass die Mainzer Weltlichen Räte (kurfürstlicher Hofrat) zu dem Schluss kamen, breitangelegte geheime Erkundigungen einzuziehen. Der Informant und Sachverständige vor Ort war meist der kurfürstliche Keller (oberster Finanzbeamter des Kurfürsten vor Ort), seltener der Amtmann. In einem Schreiben aus dem Jahre 1616 an den Amtmann von Hofheim machen sich Einwohner aus Marxheim und Hattersheim Sorgen um die Zunahme des Lasters der Zauberei, der man nicht tatenlos zusehen könnte. 1630 schlossen sich Hofheim und Kriftel zusammen und richteten ein Schreiben an den Amtmann zwecks Ausrottung des Zaubereilasters.
Als genugsam angezeigt galt Zauberei, wenn mehrere Indizien vorlagen: Umgang mit einer der Zauberei überführten Person, Besitz und Gebrauch verdächtiger Requisiten, das Anerbieten, jemanden Zauberei zu lehren und das Eintreten eines Schadens nach vorheriger Androhung. Nach dem Gesetz reichten diese Indizien sowohl für eine Verhaftung als auch für die Folterung aus. Ein Problem stellte allerdings die Denunziation durch eine bereits verhaftete Person dar. Dies galt als halbe Beweisung der Tat, genügte aber für die Folter. Allerdings war dies eine Auslegung des Gesetzes, die sich durchgesetzt hatte und der durchaus andere Interpretationen gegenüberstanden. Dem Gesetz war aber in der Regel Genüge getan, wenn die Denunziation von zwei Tatkomplizen erfolgte. Als eine Art der Selbstanzeige galten außerdem Fluchtversuch oder widerspruchslose Hinnahme öffentlicher Bezichtigungen.
Hexenprozesse im Amt Höchst und Hofheim
Im Jahr 1581 erhielt das Amt Hofheim den Kürfürsten von Mainz als neuen Landesherren. Dazu gehörten Kellerei und Amtsvogtei Hofheim und die Orte Hattersheim, Kriftel, Marxheim, Münster, Zeilsheim und Sindlingen. Höchst war schon Ende des 15. Jahrhunderts kurfürstliches Amt und Zollschreiberei. Dazu gehörten Stadt Höchst und die Orte Schwanheim und Sossenheim, später das von Hofheim übernommene Sindlingen. Die beiden eng verzahnten Ämter Höchst und Hofheim wurden gemeinsam von einem Amtmann verwaltet, der von der kurfürstlichen Regierung ernannt wurde und aus dem niederen Adel stammte. Er wurde als Oberamtmann bezeichnet und hatte seinen Sitz in Höchst.
Als strafrechtliche Grundlage der Kurmainzer Hexenverfolgung diente die „Peinliche Halsgerichtsordnung“ Kaiser Karls V., genannt „Constitutio Criminalis Carolina“, kurz Carolina (seit 1534). Sie war im ganzen Reich gültig, allerdings mit dem Zusatz, dass alte nachweisbare Gebräuche beibehalten werden können. Die Überwachung der Prozesse erfolgte durch die Mainzer Weltlichen Räte. Die Entscheidung, ob Ermittlungen wegen Zaubereiverdacht eingeleitet werden, ein peinliches Verhör verhängt oder ein Gerichtstag angesetzt wird, lag bei ihnen. Im 17. Jahrhundert vernachlässigten die Mitglieder dieses kurfürstlichen Hofrates jedoch mehr und mehr ihre ursprüngliche Aufgabe, eine einheitliche Rechtsprechung zu garantieren.
Vor Ort führte in der Regel der Keller die Erkundigungen. Verfahren gegen Zauberei waren stets Inquisitionsprozesse, d.h. Verhaftungen von Amts wegen und im Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit. Die Wahrheitsfindung vollzog sich in geheimen Vorverfahren. Diese dienten der Feststellung, dass geltendes Recht verletzt worden war und dem Nachweis der Täterschaft. In Anbetracht der Verborgenheit der Zauberei kam dem Geständnis eine besondere Bedeutung zu. Der „Peinliche“ oder „Endliche Gerichtstag“ setzte mit der Verlesung der Geständnisse, der Verkündung des Urteilsspruches und dessen anschließender Vollstreckung lediglich den öffentlichen Schlusspunkt.
Teilweise noch am Tage der Verhaftung wurde die Bezichtigte einem ersten Verhör unterzogen und der bestehende Verdacht eröffnet. Dabei kam alles zur Sprache, was ermittelt worden war, angefangen bei Gerüchten bis hin zur Denunziation durch Mitgefangene. Leugnete die Angeklagte, folgte eine Gegenüberstellung. Daneben gaben „Gütliches Verhör“ und „Konfrontation“ den Weltlichen Räten auch Entscheidungshilfen, ob man die Folter anwenden sollte. Dabei war auf Verlegenheit, Wechseln der Farbe, Erröten, Erschrecken, Weinen oder Lachen zu achten. Im Endeffekt konnte alles zum Indiz werden.
Das „Peinliche Verhör“, die Folter, bildete einen wesentlichen Bestandteil des Kriminalprozesses und war als rechtmäßiges Mittel anerkannt, um den Delinquenten zu überführen. Eine Verurteilung aufgrund von Indizien war rechtlich nicht möglich und eine zur Verurteilung ausreichende Zahl von Zeugen stand selten zur Verfügung. Damit fiel der Folter die Aufgabe zu, den Nachweis der Täterschaft zu erbringen, das Geständnis.
Vor dem „Peinlichen Verhör“ hatte der Scharfrichter der Gefangenen die Folterinstrumente zu zeigen und zu erklären. Dieses, wie auch die Turmhaft und die Konfrontation sollten den Widerstand brechen. Weitere Einschüchterungen erreichte man mit Entkleidung und Rasur der Gefangenen. Erstmals wird dies 1601 in Hofheim erwähnt, da man Anna Glitzen hieß sich selbst das Haar abzuscheren. Ein weiterer Grund war, dass man auf diese Weise unter dem Haar verborgenen Auffälligkeiten wie Muttermale, Verwachsungen oder alte Narben entdecken konnte, die als Zeichen des Teufels galten. Ein Leugnen während der Folter galt als Beistand des Teufels und Ohnmacht als „Hexenschlaf“. Auch das Unvermögen zu weinen galt als Anzeichen für den Teufel und wog schwerer als z.B. das Vermögen, ein Kreuzzeichen zu machen und zu beten.
Fuß-, Bein- und Daumenschrauben sowie die Elevation (Aufziehung) der Angeklagten an den auf den Rücken gebundenen Händen mittels eines Seils gehörten zu den Foltermethoden in Kurmainz. Eine Verschärfung der Elevation war das Anhängen von Steingewichten und das „Schnellen“, bei dem die Verhörte ruckartig fallengelassen und kurz vor dem Boden wieder hochgezogen wurde. Weitere Alternativen waren „Hungerkur“, das Versengen von Achseln und Scham sowie die Streckbank. Dauer und Häufigkeit der Folter richteten sich in der Regel nach der physischen und psychischen Verfassung der Angeklagten. Der „Peinliche Rechtstag“ setzt den Schlusspunkt und musste dem Delinquenten drei Tage vorher angekündigt werden.
Der Prozess wurde vor dem zuständigen Land- oder Zentgericht (in Südhessen) geführt und das Urteil durch die dazu bestellten Schöffen (Examinatoren) gefällt. Die Anzahl der Schöffen war von Ort zu Ort unterschiedlich, für das Hofheimer Ober- bzw. Landgericht kann man von grundsätzlich 14 Personen ausgehen, die auf Lebenszeit gewählt worden waren. Zentgraf (in Südhessen) oder Schultheiß führten den Stab und brachen ihn nach der Urteilsverkündung. Teilnehmer an diesen auch „Halsgericht“ genannten Prozessen waren außerdem der Faut (Vogt), Gerichtsschreiber / Stadtschreiber, Stadtknechte, Landschützen und Geistliche. Die Rolle des Anklägers übernahm meist der kurfürstliche Keller, der auch die Ermittlungen geführt hatte. Der Beginn wurde mit Glockengeläut angezeigt. Gerichtsort in Hofheim war wohl das Kaufhaus (spätere Rathaus). Nach der Feststellung, dass das Gericht ordentlich besetzt sei, folgten Anklage, Verlesung der Urgicht (Geständnis), Verteidigung und Urteilsspruch. Der Scharfrichter führte die Verurteilte zum „Hohen Halsgericht“. In der Formulierung des Urteilsspruches handelte es sich bei Zauberei um ein Verbrechen nach göttlichem und weltlichem Recht. Ein Hofheimer Gerichtsformular benennt diesen Strafbestand sehr genau: Der Verurteilte habe sich höchlich und gröblich wieder Gottes Gebot und Kaiser Karl des 5. Hochlöblichsten Gedächtnis Peinlichen Ordnung vergessen werde derowegen Vermög Gottes Gebot und itz angezogener Halsgerichtsordnung verurteilt. Die Lebendverbrennung muss für das 16. Jahrhundert als Regelfall angenommen werden.
Zu den Requisiten des Scharfrichters gehörten: Stroh, Reisig, Holz, Kohlen, Ketten, Feuerhaken, Bandeisen, Beil und Hammer, eine Rebschnur und etwas Pulver (Auflistung eines Scharfrichters aus Neudenau). Hinter dem letzten Punkt verbirgt sich eine Art „Gnadenzettel“. Um die Qualen zu verkürzen, wurde der Verurteilten ein Säckchen Pulver (Schwarzpulver) um den Hals gebunden. Während der Hinrichtung waren die Verurteilten den Blicken des Publikums entzogen. Bekannt sind Verbrennungen in einem Fass oder in einer kleinen Hütte. So schreibt der Hofheimer Gerichtsschreiber, dass Eva Bender auf dem Richtplatz als sie auf dem Karren gesessen und zur Hütte gefahren wurde geklagt habe, dass sie als einzige verbrannt würde. Die Hinrichtung selbst wurde nicht als Strafe, sondern als Reinigung betrachtet, die die Angeklagten vor der ewigen Verdammnis bewahrte. Nach den erlittenen Torturen sahen auch diese selbst oft darin ihre religiöse Erlösung.
Opfer der Hexenprozesse
Leider sind Namen der Hingerichteten, ihr Beruf, Ort der Verhandlung und der Hinrichtung sowie genaue Daten nicht immer überliefert.
Margreth, Werners nachgelaßene witib und hebamme zu Cruftell
Gerichtsort: vermutlich Höchst
Sie wird nach Erstattung der Verfahrenskosten aus dem Erzstift Mainz gewiesen.
Die Schmidtin aus Hofheim, +1595
Sie ist auch im zweiten Verhör geständig und denunziert vier andere Frauen.
1595
Elß, Henrich Fursten Frau, +1596
Weitere Opfer sind (Herkunft und Hinrichtungsdatum unbekannt):
Stoltzen Dietzen Catharein, +1596-97
Clees Hardtmus Wittib Margaretha, +1596-97
Bechtholts Hardtman Else, +1597-98
1597
Thöngessen Crein, Köchin von Heidersheim (Hattersheim), + wohl 1597
1597
Crein, Hans Roden Frau aus Heidersheim (Hattersheim)
Sie wird 1597 peinlich verhört, Ausgang unbekannt.
die alte Förgin, Leinhenzens Els, die alte Schultheißin von Höchst und ihre Schwägerin Linden Mergenin wohnhaft in Hofheim.
1597
Marien Lindin, auch Linden Mergenin aus Hofheim
Gerichtsort: Hofheim
Leiter: Franciscus von und zu Cronberg, Amtmann zu Höchst und Hofheim.
1597
1600
1601
Greta, Theis Baumen Frau aus Kriftel
Sie wird mit Bippen Merg konfrontiert, der Ausgang ist unbekannt.
1601
Elß, Johann Höngels Frau, alias die Möllerin aus Hattersheim, auch Elisabeth, die Heidersheimer Möllerin
Die Heller Crein, +1602
Die Jeckel Elß, flüchtig.
Elß, Hans Ha(h)ns Frau aus Hattersheim, die Han Elß, + wohl 1602
Gerichtsort: Hofheim
Mit der Verurteilung der Han Elß schloss diese Prozessperiode. In der Zeit von 1588 bis 1602 waren in den Ämtern Höchst und Hofheim 23 Frauen der Hexerei angeklagt und davon 15 hingerichtet worden. Von vier weiteren Frauen ist das Schicksal unbekannt. Nur in drei Fällen konnte kein Geständnis erreicht werden. Die Urteile lauteten daher: 1 x Verweisung aus dem Erzstift Mainz, 2 x Hausarrest. Eine entzog sich der Verhaftung durch Flucht. In späteren Jahren flammte die Inquisition zwar immer wieder auf, und Teile der Bevölkerung stellte Gesuche zur Ausrottung des Zaubereilasters, doch für Hofheim scheint sich eine derartige Zeit der Hexenverfolgung nicht mehr wiederholt zu haben.
Literatur von Quellen:
Luschberger, Franz, Hexenprozesse zwischen Main und Taunus – Protokolle der Offenbarungen und Grausamkeiten; Hochheim am Main 1991
Pohl, Herbert: Zauberglaube und Hexenangst im Kurfürstentum Mainz – Ein Beitrag zur Hexenfrage im 16. Und beginnenden 17. Jahrhundert, Hrsg.: Dieter R. Bauer u.a. – 2. überarb. und erw. Aufl., Stuttgart 1998
Hauptstaatsarchiv Wiesbaden: 106/1476 und 106/2132
Institut für Stadtgeschichte Frankfurt: Dep. Höchst, Kasten 4, Nr. 1
Stadtarchiv Hofheim, Slg. Nix und Jughenn
Colmar, Hans Ulrich: Das älteste Hofheimer Gerichtsbuch, 1425-1450, Bd. 1, Hofheim 1986
Festschrift Haus der Vereine (Kellereigebäude), Hofheim 1976, hrsg. von Vereinsring Hofheim
Der Bericht wurde in „Zwischen Main und Taunus – Jahrbuch des Main-Taunus-Kreises, 2001, 9. Jahrgang, Seite 59-66“ veröffentlicht. Mit freundlicher Genehmigung des Main-Taunus-Kreises und der Autorin erfolgt diese Präsentation.
Bearbeitung: Historischer Arbeitskreis Hofheim am Taunus (Wilfried Wohmann)